Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115) verbietet generell gefährliche Arbeiten für Jugendliche. Als gefährlich gelten alle Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit, die Ausbildung und die Sicherheit der Jugendlichen sowie deren physische und psychische Entwicklung beeinträchtigen können. In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können Lernende ab 15 Jahren entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang der Bildungsverordnung für Recyclistin EFZ / Recyclist EFZ aufgeführten gefährlichen Arbeiten herangezogen werden, sofern die begleitenden Massnahmen im Zusammenhang mit den Präventionsthemen vom Betrieb gemäss unten beigefügtem Anhang 2 der Bildungsverordnung der Recyclistinnen/Recyclisten EFZ eingehalten werden.
Untenstehend finden Sie das Referat, welche Anlässlich der Weiterbildungs-Veranstaltung für Ausbildende in den Lehrbetrieben vom 18. November 2016 gehalten wurde.